Das Bundesverwaltungsgericht hielt im Urteil vom 15. Juli 2008 fest, dass auf dem Notenblatt kein Vermerk betreffend Prüfungserleichterung einzutragen sei (vgl. B-7914/2007, S. 18). Gemäss der Empfehlung Nummer 7 der SBBK, verabschiedet am 17. September 2014, soll im eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnis kein Vermerk zum Nachteilsausgleich angebracht werden. Insbesondere wenn die Schülerin oder der Schüler nur formelle Massnahmen in Form eines Nachteilsausgleichs erhält und keine Lernzielanpassungen erfolgen, soll auf einen Vermerk verzichtet werden (vgl. nebst SBBK auch Glockengiesser a.a.O., S. 21).