Diese Stigmatisierung widerspreche dem Behindertengleichstellungsrecht. (…) 3.2. Wie der Konrektor in seiner Stellungnahme festhielt, werde der Nachteilsausgleich nur in den Schulzeugnissen, nicht aber im Maturitätszeugnis erwähnt. In Art. 28 BMV fehlt der Hinweis auf einen allfälligen Vermerk über einen Nachteilsausgleich. Das Bundesverwaltungsgericht hielt im Urteil vom 15. Juli 2008 fest, dass auf dem Notenblatt kein Vermerk betreffend Prüfungserleichterung einzutragen sei (vgl. B-7914/2007, S. 18).