Die Schulleitung verfügt bei der Ausgestaltung des Nachteilsausgleichs über einen grossen Ermessensspielraum. (…). Mit den gewährten Massnahmen werden die behinderungsbedingten Nachteile des Beschwerdeführers angemessen ausgeglichen und es liegt keine Diskriminierung vor. Die Vorinstanz hat ihr Ermessen korrekt ausgeübt. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer moniert, dass der Nachteilsausgleich im Schulzeugnis vermerkt werde. Diese Stigmatisierung widerspreche dem Behindertengleichstellungsrecht.