Zudem werden in den Sprachfächern Englisch und Französisch nicht nur schriftliche Prüfungen, sondern auch mündliche Prüfungen abgelegt, so dass sich die Zeugnisnote nicht nur aus den schriftlichen Arbeiten zusammensetzt. Und auch hier gilt, dass es bei den Prüfungen im Schulalltag um eine Lernkontrolle geht, ob der Beschwerdeführer den vermittelten Unterrichtsstoff umsetzen kann; deshalb ist ihm nicht mehr Zeit zu gewähren, als die Vorinstanz ihm eingeräumt hat. Wie auch bereits vorstehend erwähnt worden ist, ist im Schulalltag die Zeitverlängerung kaum praktikabel.