Die fachlichen Anforderungen sind trotz der Behinderung nicht herabzusetzen. Bereits bei der Nichtbewertung der Rechtschreibung im Fach Deutsch handelt es sich um einen Grenzfall, ob es sich nur um eine formale Anpassung handelt oder dies bereits eine inhaltliche Anpassung darstellt; diese wurde ihm jedoch gewährt. In den weiteren Sprachfächern wäre eine Nichtbewertung von Rechtschreibefehlern eine zu weit gehende Massnahme, würde doch so das Lernziel herabgesetzt, was nicht mehr als Nachteilsausgleich anzusehen wäre, anders als im Fach Geschichte, wo es um das Begreifen von historischen Zusammenhängen geht (vgl. auch Glockengiesser a.a.O., S.21).