Da dem Beschwerdeführer gewährt wird, dass die Lehrpersonen ihm die Fragen vorlesen, wird der Nachteil betreffend die Dyslexie ausgegliedert. Da die Rechtschreibung nicht bewertet wird, erfährt der Beschwerdeführer auch betreffend seiner Legasthenie keine Benachteiligung. Des Weiteren lässt sich die Auffassung der Vorinstanz rechtlich nicht beanstanden, dass der Beschwerdeführer mit seiner Wahl der technischen Berufsmaturitätsrichtung und Mathematik als Schwerpunktfach keine zusätzlichen Erleichterungen erhalten dürfe. Der Beschwerdeführer absolviert die Berufsmaturität der technischen Richtung.