Wegleitung Nachteilsausgleich in Schule und Berufsbildung der Interkantonalen Hochschule für Heilpädagogik, S. 6). Die in den Qualifikationsverfahren verwendeten Beurteilungskriterien müssen sachgerecht und transparent sein sowie die Chancengleichheit wahren (vgl. Art. 34 Abs. 1 BBG). Für Personen mit Lernschwierigkeiten oder Behinderungen werden besondere Hilfsmittel oder mehr Zeit in einem angemessenen Mass gewährt (vgl. Art. 35 Abs. 3 BBV). Wie das Bundesgericht zutreffend erkannte, könne die Anpassung des Prüfungsablaufs auf verschiedene Arten geschehen, wobei jeweils Art und Grad der Behinderung im Einzelfall zu betrachten sei.