können. Mit positiven Ausgleichsmassnahmen wird den persönlichen Nachteilen einer behinderten Person bei einer Prüfung Rechnung getragen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-7914/2007 vom 15. Juli 2008, S. 9). Der Beschwerdeführer muss jedoch fähig sein, wie seine Mitschüler und Mitschülerinnen den fachlichen Abschluss zu erreichen. Nicht um einen Nachteilsausgleich handelt es sich, wenn die fachlichen Anforderungen herabgesetzt werden (vgl. Iris Glockengiesser in: Schweizerische Zeitschrift für Heilpädagogik, Jg. 20, 5/2014, S. 20 ff.; Bundesgerichtsurteil 2D_7/2011 vom 19. Mai 2011, S. 4). Der Staat ist nicht verpflichtet, sämtliche faktischen Ungleichheiten zu beheben.