1.2. Gemäss Art. 8 Abs. 2 BV darf niemand diskriminiert werden wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung. Nach Art. 8 Abs. 4 BV sieht das Gesetz Massnahmen zur Beseitigung von Nachteilen der Behinderten vor. Gestützt darauf wurde das am 1. Januar 2004 in Kraft getretene Bundesgesetz über die Beseiti- 2015 Schulrecht 459