6. Nach dem Gesagten erweist sich die erneute Aufsichtsanzeige von H.B. vom 13. Dezember 2014 als berechtigt. Der Gemeinderat S. hat zwar zunächst beschlossen und in einer Pressemitteilung verkündet, die vom Regierungsrat beanstandeten Gebühren würden weiterhin unverändert angewandt. Auf die verständlicherweise entrüstete Reaktion des Aufsichtsanzeigers hin hat er sich aber vom regierungsrätlichen Rechtsdienst beraten lassen und die Bereitschaft erklärt, die bestehenden Mängel nun baldmöglichst zu beheben. Entsprechend hat er sich auch in seiner Stellungnahme zur Aufsichtsanzeige vom 19. Januar 2015 geäussert. Der Regierungsrat verlässt sich deshalb darauf, dass der Ge-