Das gleiche gilt für die aufwändige Vignettenbeschaffung in B. Wenn die Gemeinde also mit der Fr. 43.– kostenden Vignette der "KFA" eine unnötig aufwändige Lösung trifft, kann sie die entstehenden Kosten nicht entgegen dem Aequivalenzprinzip auf den Bürger oder die Bürgerin überwälzen, selbst wenn dafür eine Grundlage im kommunalen Gebührenrecht geschaffen wird.