Nach dem Aequivalenzprinzip muss die Höhe der Gebühr im Einzelfall in einem vernünftigen Verhältnis stehen zum Wert, den die staatliche Leistung für die Abgabepflichtigen hat. Erfolgt die Feuerungskontrolle durch das private Servicegewerbe, füllt dieses auch den Feuerungskontrollrapport aus und beurteilt die Einhaltung der Anforderungen der Luftreinhaltung bzw. den Sanierungsbedarf zuhanden des Feuerungskontrolleurs, so dass dem amtlichen Feuerungskontrolleur nur noch ein kleiner administrativer Aufwand für die Erfassung der erfolgten Feuerungskontrolle entsteht, welcher eine Entschädigung in der Grössenordnung von Fr. 10.– und nicht Fr. 30.– oder gar Fr. 43.– rechtfertigt