5.4 = AGVE 2014 S. 458 ff.) festgestellt hat. Es würde also nichts nützen, wenn die Gemeindeversammlung eine Gebühr in dieser Höhe in einem Gebührenreglement festsetzen würde. Das Kostendeckungsprinzip bedeutet, dass der Gesamtertrag der Gebühren die gesamten Kosten des betreffenden Verwaltungszweigs nicht übersteigen darf. Nach dem Aequivalenzprinzip muss die Höhe der Gebühr im Einzelfall in einem vernünftigen Verhältnis stehen zum Wert, den die staatliche Leistung für die Abgabepflichtigen hat.