Da weder das Bundesrecht noch das kantonale Recht diese Vignette vorschreiben und eine Rechtsgrundlage für die Erhebung der entsprechenden Gebühr vorsehen, müsste wegen der Vollzugszuständigkeit der Gemeinden für die Feuerungskontrolle eine Rechtsgrundlage im Gemeinderecht geschaffen werden. Selbst wenn aber das zuständige Gemeindeorgan eine Vignettengebühr von Fr. 43.– bzw. eine Gebühr von Fr. 43.– bei fehlender Vignette im kommunalen Gebührenreglement vorsehen würde, müsste diese wegen Missachtung des Kostendeckungs- und Aequivalenzprinzips als unzulässig beurteilt werden, wie der Regierungsrat bereits mit RRB Nr. 2014-000823 vom 20. August 2014 (Erw. 5.4 =