Fr. 3.– sind die Mehrwertsteuer auf Fr. 40.–. Da weder das Bundesrecht noch das kantonale Recht diese Vignette vorschreiben und eine Rechtsgrundlage für die Erhebung der entsprechenden Gebühr vorsehen, müsste wegen der Vollzugszuständigkeit der Gemeinden für die Feuerungskontrolle eine Rechtsgrundlage im Gemeinderecht geschaffen werden.