Es handelt sich dabei aber weder um eine kantonale Behörde noch um eine vom Kanton Aargau mit Vollzugsaufgaben im Bereich der Feuerungskontrolle beauftragte private Firma. Zuständig für den Vollzug der Vorschriften über den Umweltschutz betreffend Luftreinhaltung bei Öl- und Gasfeuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung bis 1 Megawatt sowie bei Feststofffeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung bis 70 Kilowatt sind nämlich die Gemeinden (§ 30 Abs. 3 lit. b EG UWR). Hinter der "KFA" verbirgt sich effektiv eine Dienstleistung der I. bzw. der I. AG, welche im Auftrag von etlichen aargauischen Gemeinden Vignetten an das Servicegewerbe verkaufen.