kantonaler Feuerversicherungen vom 7. Juni 1995 vorsieht, sondern auch für "Kontrollen der Feuerungs- und Rauchabzugsanlagen", also für Feuerungskontrollen die zwar ursprünglich nur feuerpolizeilich bzw. brandschutztechnisch motiviert waren, heute aber gleichzeitig (und nicht als separat zu vergütende, zusätzliche Arbeit) auch im Interesse des Umweltschutzes erfolgen. Auch gemäss § 1 des Kaminfegerhöchsttarifs gilt der Stundenansatz von Fr. 79.80 für alle in § 23 BSG aufgeführten Arbeiten, also nicht nur für Reinigungsarbeiten, sondern auch für die Feuerungskontrollen.