Da offenbar auch weitere, benachbarte Gemeinden einen entsprechenden Rechtsetzungsbedarf haben, dürfte sich eine Zusammenarbeit anbieten, wodurch die Kosten verteilt werden können. Der Gemeinderat S. ist im Übrigen nicht verpflichtet, bereits auf die nächstmögliche Gemeindeversammlung vom Sommer 2015 der Gemeindeversammlung eine neue Gebührenordnung zum Beschluss zu unterbreiten, da die Vorbereitung des Geschäfts mehr Zeit in Anspruch nehmen könnte. Die Gemeinde muss 2015 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 413