Bedarf die Gebührenordnung der Ergänzung oder detaillierteren Regelung, weil z.B. eine Mindestgebühr von Fr. 150.– im Einzelfall das Kostendeckungs- oder das Aequivalenzprinzip verletzt, ist dies Sache der Gemeindeversammlung. Eine vom Gemeinderat vorgenommene Änderung und Ergän- 2015 Verwaltungsbehörden 412