Der gemeinderätliche Gebührentarif leidet somit schon an einer fehlenden oder zumindest fehlerhaft angegebenen Rechtsgrundlage. Der Gemeinderat hätte sich vielmehr auf § 23 Abs. 1 BSG stützen müssen. Bei seiner Rechtsetzung wäre er aber dann an den Kaminfegerhöchsttarif gebunden gewesen (§ 23 Abs. 2 BSG). Offenbar wollte der Gemeinderat die Limitierungen des Kaminfegerhöchsttarifs umgehen, hat er doch die Gebühren unverändert übernommen, die der Regierungsrat in der Aufsichtsanzeigebeantwortung vom 20. August 2014 als überhöht und als mit dem Kaminfegerhöchsttarif unvereinbar bezeichnet hatte.