4.3 Beim vom Gemeinderat S. am 10. November 2014 beschlossenen "Gebührentarif gültig ab 01.01.2014 bis 31.12.2017 für Feue- rungs- und Brandschutzkontrollen" fällt ferner auf, dass der Gemeinderat als kompetenzbegründende Rechtsgrundlage des Erlasses § 24 Abs. 1 des Brandschutzgesetzes angibt. Nach dem vorstehend Gesagten ist aber im Anwendungsbereich von § 24 BSG nur die Gemeindeversammlung von S. zum Erlass eines Gebührenreglements zuständig. Der Gemeinderat darf gestützt auf § 24 Abs.1 BSG kein Recht setzen. Der gemeinderätliche Gebührentarif leidet somit schon an einer fehlenden oder zumindest fehlerhaft angegebenen Rechtsgrundlage.