Die Rückwirkung ist insbesondere nur zulässig, wenn sie durch triftige Gründe gerechtfertigt ist. Fiskalische Gründe genügen grundsätzlich nicht, es sei denn, die öffentlichen Finanzen seien in Gefahr (BGE 119 Ia 254, 258; 102 Ia 69, 73). Auch § 24 der Kantonsverfassung erklärt die Rückwirkung von Erlassen als unzulässig, wenn sie zu einer unverhältnismässigen Belastung führt. Diese Voraussetzungen dürften vorliegend kaum erfüllt sein.