Das Gebührenreglement darf aber gemäss § 24 Abs. 1 BSG nur für die Behandlung von Gesuchen um Erteilung von Bewilligungen und die Ausübung von weiteren Kon- troll- und Vollstreckungsfunktionen im Sinne des Brandschutzgesetzes Gebühren vorsehen. Gebühren für Feuerungskontrollen gemäss § 23 BSG hat also der Gemeinderat im Rahmen des Kantonalen Höchsttarifs für Kaminfegerarbeiten in einem kommunalen Tarif festzusetzen, während Gebühren für andere Kontroll- und Vollstreckungsfunktionen im Sinne von § 24 des Brandschutzgesetzes von der Gemeindeversammlung oder vom Einwohnerrat in einem Gebührenreglement festzusetzen sind. 4. 4.1