2015 Verwaltungsbehörden 408 der Leistung nicht frei vereinbart, sondern staatlich rechtssatzmässig bestimmt wird. Im Anwendungsbereich von § 24 BSG darf nicht der Gemeinderat, sondern nur die Gemeindeversammlung oder der Einwohnerrat ein Gebührenreglement erlassen. Das Gebührenreglement darf aber gemäss § 24 Abs. 1 BSG nur für die Behandlung von Gesuchen um Erteilung von Bewilligungen und die Ausübung von weiteren Kon- troll- und Vollstreckungsfunktionen im Sinne des Brandschutzgesetzes Gebühren vorsehen.