Nur wo die Feuerungskontrolle zum Zweck des Umweltschutzes (personell und zeitlich getrennt von der brandschutztechnisch motivierten behördlichen Feuerungskontrolle durch die konzessionierte Person) durch das private Servicegewerbe erfolgt, ist der Kaminfeger(höchst)tarif nicht zu berücksichtigen, weil das private Servicegewerbe den Preis für seine Leistungen mit dem Heizungseigentümer oder der Heizungsbetreiberin nach Privatrecht frei vereinbaren kann. Der Kaminfegertarif als Zwangstarif kommt dagegen zur Anwendung, wenn der konzessionierte Kaminfeger oder Feuerungskontrolleur die Feuerungskontrolle vornimmt und der Preis