UWR in der Regel in einem einzigen Arbeitsgang erfolgt und deshalb auch gemeinsam und einheitlich nach Kaminfegerhöchsttarif zu verrechnen ist. Nur wo die Feuerungskontrolle zum Zweck des Umweltschutzes (personell und zeitlich getrennt von der brandschutztechnisch motivierten behördlichen Feuerungskontrolle durch die konzessionierte Person) durch das private Servicegewerbe erfolgt, ist der Kaminfeger(höchst)tarif nicht zu berücksichtigen, weil das private Servicegewerbe den Preis für seine Leistungen mit dem Heizungseigentümer oder der Heizungsbetreiberin nach Privatrecht frei vereinbaren kann.