zudem ist die Struktur des regierungsrätlichen Höchsttarifs für die Gemeindetarife verbindlich. Der Kaminfegertarif gilt gemäss § 23 BSG nicht nur für Reinigungsarbeiten, sondern explizit auch für Kontrollen der Feuerungs- und Rauchabzugsanlagen, wobei die Feuerungskontrolle im Hinblick auf den Brandschutz und den Umweltschutz gemäss Art. 13 LRV sowie § 30 Abs. 3 lit. b EG UWR in der Regel in einem einzigen Arbeitsgang erfolgt und deshalb auch gemeinsam und einheitlich nach Kaminfegerhöchsttarif zu verrechnen ist.