Im Anwendungsbereich von § 23 BSG ist der Gemeinderat zum Erlass eines kommunalen Gebührentarifs ermächtigt und verpflichtet. Der Erlass des Gebührentarifs durch den Gemeinderat statt die Gemeindeversammlung ist zulässig, weil die gebührenpflichtigen behördlichen Tätigkeiten, die gebührenpflichtigen Personen und die Höhe der Gebühren durch das Brandschutzgesetz, den Richttarif für Kaminfegerarbeiten der Vereinigung kantonaler Feuerversicherungen vom 7. Juni 1995 und den Kantonalen Höchsttarif für Kaminfegerarbeiten vom 25. Oktober 1995 bereits relativ detailliert festgelegt sind; zudem ist die Struktur des regierungsrätlichen Höchsttarifs für die Gemeindetarife verbindlich.