2 Der Regierungsrat bestimmt den Höchsttarif, dessen Struktur für die Gemeindetarife verbindlich ist. § 24 Gebührenpflicht 1 Für die Behandlung von Gesuchen um Erteilung von Bewilligungen und die Ausübung von Kontroll- und Vollstreckungsfunktionen im Sinne dieses Gesetzes kann die Gemeinde Gebühren erheben. 2 Für kantonale Gebühren erlässt der Regierungsrat einen entsprechenden Tarif im Rahmen des Dekretes über die durch den Staat zu beziehenden Gebühren." Im Anwendungsbereich von § 23 BSG ist der Gemeinderat zum Erlass eines kommunalen Gebührentarifs ermächtigt und verpflichtet.