Dementsprechend ist auf Gemeindeebene grundsätzlich die Gemeindeversammlung bzw. bei Organisation mit Einwohnerrat der Letztere für den Erlass von Reglementen zuständig, in denen Gebühren und Beiträge festgelegt werden (§ 20 Abs. 2 lit. i und § 66 Gemeindegesetz). 3.2 Das BSG enthält betreffend die Abgaben für behördliche Tätigkeiten des kommunalen Kaminfegers und Feuerungskontrolleurs folgende Rechtsgrundlagen: "§ 23 Kaminfegertarif 1 Der Gemeinderat legt den Tarif fest, nach dem der Kaminfeger für die ihm übertragenen Reinigungsarbeiten einschliesslich der Kontrollen der Feuerungs- und Rauchabzugsanlagen Rechnung stellen darf.