Gemäss § 78 Abs. 1 KV sind alle wichtigen Bestimmungen, insbesondere diejenigen, welche die Rechte und Pflichten der Bürgerinnen und Bürger festlegen, in der Form des Gesetzes zu erlassen. Auch der Regierungsrat darf Recht setzende Bestimmungen nur in der Form der Verordnung erlassen, wenn Zweck und Grundsätze der inhaltlichen Gestaltung der Verordnung bereits in einem Gesetz oder Dekret festgelegt sind (§ 91 Abs. 2 KV). Dementsprechend ist auf Gemeindeebene grundsätzlich die Gemeindeversammlung bzw. bei Organisation mit Einwohnerrat der Letztere für den Erlass von Reglementen zuständig, in denen Gebühren und Beiträge festgelegt werden (§ 20 Abs. 2 lit.