In der Regel ist für die Gebührenerhebung ein kantonales Gesetz oder ein kommunales Gebührenreglement der Einwohnergemeindeversammlung oder des Einwohnerrates erforderlich, welches den Kreis der Gebührenpflichtigen (Subjekt der Abgabe), den gebührenbegründenden Tatbestand bzw. die gebührenbegründende behördliche Tätigkeit und die Höhe der Gebühr zumindest in den Grundzügen festlegt, so dass die zu bezahlende Gebühr im Einzelfall konkret bestimmt werden kann. Gemäss § 78 Abs. 1 KV sind alle wichtigen Bestimmungen, insbesondere diejenigen, welche die Rechte und Pflichten der Bürgerinnen und Bürger festlegen, in der Form des Gesetzes zu erlassen.