auch im Interesse der Luftreinhaltung erfolgen, gilt gemäss Art. 2 USG grundsätzlich das Verursacherprinzip, wonach derjenige, der gesetzlich vorgeschriebene Massnahmen verursacht, die Kosten dafür trägt. Selbst wenn Bundesrecht oder kantonales Recht die Gemeinden zu behördlichen Tätigkeiten verpflichten, können die dadurch entstehenden Kosten aber nur dann in Form von Gebühren den Verursachenden überbunden werden, wenn dafür eine genügende gesetzliche Grundlage besteht. Solange eine genügende Rechtsgrundlage fehlt, bleibt es bei der Kostendeckung aus Steuermitteln.