3. 3.1 Wenn die Gemeinde, ein Gemeindeangestellter oder eine von der Gemeinde beauftragte oder konzessionierte Privatperson in Ausführung von Bundes- oder kantonalem Recht im Bereich des Brandschutzes und der Feuerungskontrolle tätig wird, stellt sich die Frage, ob die entstehenden Kosten aus dem Steueraufkommen der Gemeinde zu tragen oder mittels Gebühren auf die verursachenden Privatpersonen ganz oder teilweise zu überwälzen sind. Bei Feuerungskontrollen, die nicht nur zum Zweck des Brandschutzes, sondern 2015 Verwaltungsbehörden 406