Es erfolgt aber eine blosse Nichtanwendung und nicht eine Aufhebung der als rechtwidrig beurteilten Bestimmungen. Ferner können Vorschriften verwaltungsrechtlicher Natur in Erlassen von Gemeinden dem Verwaltungsgericht jederzeit zur Prüfung auf ihre Übereinstimmung mit übergeordnetem Recht unterbreitet werden (vgl. §§ 70 ff. VRPG). Das Verwaltungsgericht hebt die angefochtenen Bestimmungen, die übergeordnetem Recht widersprechen, auf und kann befristete Übergangsregelungen erlassen (§ 73 Abs. 1 und 2 VRPG). 3. 3.1