rig erachtet, kann er eine anfechtbare Verfügung verlangen und dagegen eine ordentliche Beschwerde erheben. Im Rahmen dieses Verwaltungsbeschwerdeverfahrens besteht dann die Möglichkeit der inzidenten Normenkontrolle durch den Regierungsrat gemäss § 90 KV, wonach der Regierungsrat gehalten ist, Erlassen die Anwendung zu versagen, die Bundesrecht oder kantonalem Verfassungs- oder Gesetzesrecht widersprechen. Es erfolgt aber eine blosse Nichtanwendung und nicht eine Aufhebung der als rechtwidrig beurteilten Bestimmungen.