Aufsichtsbehörde in wichtigen Angelegenheiten Folge zu leisten oder wenn aus anderen Gründen eine gesetzmässige und geordnete Verwaltung nicht mehr gewährleistet ist, kommen allenfalls Disziplinarmassnahmen, der Entzug der Selbstverwaltung und die Bestellung eines oder mehrerer Sachwalter in Frage (vgl. §§ 100–104 Gemeindegesetz). Wenn H.B. jedoch vom konzessionierten Kaminfeger und Feuerungskontrolleur eine vom Gemeinderat oder von der Einwohnergemeindeversammlung festgesetzte Gebühr auferlegt wird, die ihm übersetzt scheint, für die er keine genügende gesetzliche Grundlage zu erkennen vermag oder die er aus anderen Gründen als rechtswid-