Handelt sie nicht rechtsmissbräuchlich, hat die anzeigende Person aber nur Anspruch auf Beantwortung; sie besitzt – anders als bei der Ergreifung eines formellen Rechtsmittels – weder Parteirechte noch Anspruch auf materielle Behandlung ihrer Eingabe (§ 38 Abs. 2 VRPG). Die Aufsichtsanzeige dient deshalb in erster Linie dazu, die Aufsichtsbehörden auf Pflichtverletzungen der unterstellten Behörden sowie von Mitarbeitenden aufmerk- 2015 Verwaltungsbehörden 404