Bei der Aufsichtsanzeige handelt es sich vielmehr um einen blossen Rechtsbehelf, der es jeder Person ermöglicht, jederzeit Tatsachen, die im öffentlichen Interesse ein Einschreiten von Amtes wegen gegen Behörden und deren Mitarbeitende erfordern, der Aufsichtsbehörde anzuzeigen (§ 38 Abs. 1 VRPG). Handelt sie nicht rechtsmissbräuchlich, hat die anzeigende Person aber nur Anspruch auf Beantwortung; sie besitzt – anders als bei der Ergreifung eines formellen Rechtsmittels – weder Parteirechte noch Anspruch auf materielle Behandlung ihrer Eingabe (§ 38 Abs. 2 VRPG).