Damit verkennen die beiden Verfahrensbeteiligten offenbar die Natur der Aufsichtsanzeige, bei welcher es sich nicht um ein ordentliches Rechtsmittelverfahren handelt, in welchem Parteianträge gutgeheissen oder abgewiesen werden, worauf allenfalls noch die Möglichkeit zu einem Weiterzug an eine Oberinstanz besteht. Bei der Aufsichtsanzeige handelt es sich vielmehr um einen blossen Rechtsbehelf, der es jeder Person ermöglicht, jederzeit Tatsachen, die im öffentlichen Interesse ein Einschreiten von Amtes wegen gegen Behörden und deren Mitarbeitende erfordern, der Aufsichtsbehörde anzuzeigen (§ 38 Abs. 1 VRPG).