2. H.B. hat in seiner Aufsichtsanzeige drei konkrete Anträge gestellt, wie der Regierungsrat entscheiden soll und der Gemeinderat S. hat beantragt, die "Aufsichtsbeschwerde sei vollumfänglich abzuweisen". Damit verkennen die beiden Verfahrensbeteiligten offenbar die Natur der Aufsichtsanzeige, bei welcher es sich nicht um ein ordentliches Rechtsmittelverfahren handelt, in welchem Parteianträge gutgeheissen oder abgewiesen werden, worauf allenfalls noch die Möglichkeit zu einem Weiterzug an eine Oberinstanz besteht.