Der Regierungsrat wiederholt sich nachfolgend nur, soweit es für die Verständlichkeit seiner zusätzlichen Ausführungen erforderlich ist bzw. soweit seine früheren Ausführungen möglicherweise missverstanden wurden. 2. H.B. hat in seiner Aufsichtsanzeige drei konkrete Anträge gestellt, wie der Regierungsrat entscheiden soll und der Gemeinderat S. hat beantragt, die "Aufsichtsbeschwerde sei vollumfänglich abzuweisen".