der Gemeinderat S. in der Folge zwar gegenüber H.B. einräumte, dass "die Rügen des Gebührentarifs berechtigt sind", andererseits aber festhielt und publizierte, "die angewendeten Tarife entsprechen den geltenden Normen und erfahren keine Anpassung", ist verständlich, dass H.B. sich veranlasst sah, seine Rügen teilweise zu wiederholen. Da sowohl der Anzeigende als auch der Gemeinderat S. den Regierungsratsbeschluss Nr. 2014-000823 erhalten haben, wird im Folgenden vorausgesetzt, dass die damaligen Ausführungen den Beteiligten bekannt sind und grundsätzlich keiner Wiederholung bedürfen.