Es liegt auf der Hand, dass durch diese Form der Verbindlichkeit dem der Materialliste inhärenten Sinn, – nicht zuletzt auch im Hinblick auf allfällige spätere Fusionen der Zivilschutzorganisationen (vgl. Stellungnahme der AMB …) – innerhalb des Kantons eine gewisse Vereinheitlichung des Materials zu erreichen, zum Durchbruch verholfen wird. Der kantonale Gesetzgeber ging denn auch davon aus, dass sich die Zivilschutzorganisationen beim Erwerb von Material an die Materialliste halten würden (vgl. Botschaft des Regierungsrats an den Grossen Rat vom 27. April 2005, Neuausrichtung des Bevölkerungsschutzes und des Zivilschutzes im Kanton Aargau, Gesetz über den Bevölkerungs-