Die von der AMB unter Einbezug der Gemeinden bzw. Regionen aufgestellte Liste des standardisierten Materials ist dabei insofern bindend, als die Zivilschutzorganisationen zwar Material in Abweichung von der Materialliste erwerben können, Ersatzbeiträge jedoch nur für standardisiertes Material verwendbar sind (vgl. Stellungnahme der AMB …). Es liegt auf der Hand, dass durch diese Form der Verbindlichkeit dem der Materialliste inhärenten Sinn, – nicht zuletzt auch im Hinblick auf allfällige spätere Fusionen der Zivilschutzorganisationen (vgl. Stellungnahme der AMB …) – innerhalb des Kantons eine gewisse Vereinheitlichung des Materials zu erreichen, zum Durchbruch verholfen wird.