Wie oben aufgezeigt, sind gemäss § 29 Abs. 1 BZG-AG grundsätzlich die regionalen Zivilschutzorganisationen für die Materialbeschaffung zuständig. Die von der AMB unter Einbezug der Gemeinden bzw. Regionen aufgestellte Liste des standardisierten Materials ist dabei insofern bindend, als die Zivilschutzorganisationen zwar Material in Abweichung von der Materialliste erwerben können, Ersatzbeiträge jedoch nur für standardisiertes Material verwendbar sind (vgl. Stellungnahme der AMB …).