Zur Deckung der Kosten, die den Gemeinden bzw. Regionen durch den Erwerb von Material anfallen, können diese einen Antrag auf Verwendung von Schutzplatz-Ersatzbeiträgen stellen. Die Auszahlung von Ersatzbeiträgen – dabei handelt es sich um diejenigen Gelder, die von der entsprechenden Eigentümerschaft bei einer Befreiung von der Schutzraumpflicht zu leisten sind (vgl. Art. 46 f. BZG) – erfolgt, in Ausführung von Bundesrecht (vgl. Art. 22 der Verordnung über den Zivilschutz, Zivilschutzverordnung, ZSV, vom 5. Dezember 2003), gestützt auf § 30 Abs. 4 der Verordnung über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz im Kanton Aargau (BZV-AG) vom 22. November