12 Abs. 1 BehiG klar daraufhin, dass der Gesetzgeber nicht zwischen Renovieren, Umbauen und Umnutzen unterscheiden wollte. Vielmehr legte der Gesetzgeber in den parlamentarischen Beratungen grosses Gewicht auf die Verhältnismässigkeit (vgl. dazu: Amtliches Bulletin – Die Wortprotokolle von Nationalrat und Ständerat, AB 2002 N 952, Voten Gutzwiler, Meyer und Metzler) und damit auf den Umstand, dass die betroffenen Bauherrschaften nur Investitionen 2015 Verwaltungsbehörden 402