Als "Erneuern" gilt das Renovieren, Umbauen und Umnutzen von Gebäuden und Anlagen, sofern der gesamte Kostenaufwand 40 % des Neuwertes des Gebäudes oder Anlage übersteigt (Art. 2 Abs. 5 des bundesrätlichen Entwurfs zu einem Bundesgesetz über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen, Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG, BBl 2001 1840, S. 1841). Damit deutet auch die Entstehungsgeschichte von Art. 12 Abs. 1 BehiG klar daraufhin, dass der Gesetzgeber nicht zwischen Renovieren, Umbauen und Umnutzen unterscheiden wollte.