Nichts anders folgt aus der Entstehungsgeschichte von Art. 12 Abs. 1 BehiG: Diese Bestimmung wurde nämlich erst im Rahmen der parlamentarischen Beratungen als (indirekter) Ersatz von Art. 2 Abs. 5 des bundesrätlichen Entwurfs eingeführt, wobei Art. 2 Abs. 5 des Entwurfs den Begriff "Erneuern" wie folgt definierte: Als "Erneuern" gilt das Renovieren, Umbauen und Umnutzen von Gebäuden und Anlagen, sofern der gesamte Kostenaufwand 40 % des Neuwertes des Gebäudes oder Anlage übersteigt (Art. 2 Abs. 5 des bundesrätlichen Entwurfs zu einem Bundesgesetz über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen, Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG, BBl 2001 1840, S. 1841).